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Besondere Leistungen Gemäß VOB/C werden nicht immer (zusätzlich) vergütet

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Die Verbaue bei Baugruben und Gräben sind zwar nach Abschnitt 4.2.12 der DIN 18300 Besondere Leistungen. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese zusätzlich zu vergüten sind. Denn maßgeblich und vorrangig ist grundsätzlich die Parteivereinbarung. Hierbei ist grundsätzlich das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen.
Im konkreten Fall war nach der Ausschreibung vorgegeben, dass der Auftragnehmer (AN) Verbaue einzukalkulieren habe. Diese Regelung fand sich im Rahmen der „Vorbemerkungen“, die systematisch die nachfolgenden einschlägigen Positionen erfasste. Der AN – so der BGH in der Beschlussentscheidung vom 10.04.2014 (AZ.: VII ZR 144/12) – war gehalten, das Leistungsverzeichnis (LV) insgesamt zur Kenntnis zu nehmen; zumal die Leistungsbeschreibung (aus Sicht des BGH) klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die entsprechenden Positionen dieses Unterloses in den Gesamtpreis einzukalkulieren waren.
Die Entscheidung zeigt auf, wie wichtig es für den AN ist, die gesamte Leistungsbeschreibung durchzuarbeiten. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass die VOB/C nur ein, nicht aber das Auslegungskriterium bei der Beantwortung der Frage ist, ob eine besondere Leistung im Sinne der VOB/C zusätzlich zu vergüten ist.

Walther Glaser

Rechtsanwalt

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